Stand: März 2023

§ 1 NAME UND SITZ

(1) Der Verein führt den Namen: „Verband der Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche in Schleswig-Holstein e. V.“, im Nachfolgenden „Verband der Gemeinschaften“ oder auch „VG“ genannt. Er hat seinen Sitz in Neumünster und ist beim Amtsgericht in Kiel unter VR 2 NM in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verband der Gemeinschaften ist ein Zusammenschluss von Christen, die innerhalb der Evangelischen Kirche die Anliegen des biblisch-reformatorischen Pietismus vertreten.
(3) Der Verband der Gemeinschaften setzt sich aus verschiedenen örtlichen Gemeinschaften, im Nachfolgenden „Gemeinschaften“ genannt, zusammen.
(4) Der Verband der Gemeinschaften ist Mitglied im „Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V.“

§ 2 ZWECK DES VEREINS

(1) Zweck des Verbands der Gemeinschaften ist es, biblisches Gemeindeleben zu wecken und zu verwirklichen. Dies geschieht vor allem durch Verkündigung in Gottesdiensten, missionarische Veranstaltungen und Bibelgespräche sowie durch christliche Kinder- und Jugendarbeit, christliche Freizeiten, durch diakonische Tätigkeiten, durch Lebenshilfe in seelsorgerlichen Gesprächen und durch Verbreitung christlicher Literatur und sonstiger Medien.
(2) Der Verband der Gemeinschaften verfolgt diese Ziele auch durch Einrichtung und Unterhaltung von Freizeitheimen und ähnlichen Einrichtungen als Begegnungsstätten und durch zweckfördernde Veranstaltungen.
(3) Grundlage aller Arbeit des Verbands der Gemeinschaften sind die Bibel und die reformatorischen Bekenntnisschriften.
(4) Seine Aufgabe erfüllt der Verband der Gemeinschaften durch Leitung und Betreuung der Gemeinschaften durch ehrenamtliche, neben- und hauptamtliche sowie freie Mitarbeiter oder beauftragte Dritte.
(5) Der Verband der Gemeinschaften verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung insb. im Sinne von § 52 Abs. 2 Zf 2 AO (Förderung der Religion). Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Verbands der Gemeinschaften kann werden, wer
• an Jesus Christus als seinen Erlöser und Herrn glaubt,
• die Bibel als Maßstab für sein Leben anerkennt und
• den Verband der Gemeinschaften mit seinen Gaben, Fähigkeiten und finanziellen Mitteln fördert.
(2) Hauptamtliche Mitarbeiter müssen Mitglieder im Verband der Gemeinschaften und in der Evangelischen Kirche sein.

§ 4 ORGANE DES VERBANDS DER GEMEINSCHAFTEN

(1) Organe des Verbands der Gemeinschaften sind:
• Die Verbandsversammlung und
• der Verbandsvorstand
(2) Die Gemeinschaften, deren Gemeinschaftsversammlungen und Gemeinschaftsvorstände (§ 8) sind keine selbstständigen Organe des Verbands der Gemeinschaften.

§ 5 LEITUNG DES VERBANDS DER GEMEINSCHAFTEN

Verbandsvorstand (1. bis 4.)
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus gewählten und nicht gewählten Mitgliedern. Gewählt werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie weitere Vorstandsmitglieder. Der Verbandsvorstand wählt daraus einen Kassierer und Schriftführer sowie Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgabenbereichen. Der Verbandsinspektor und der von den hauptamtlichen Mitarbeitern für einen Zeitraum von drei Jahren vorgeschlagene Vertreter sind nicht gewählte Vorstandsmitglieder. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht höchstens aus zehn Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand kann im Einzelfall und auch dauernd andere Personen zu Sitzungen des Verbandsvorstandes beratend ohne Stimmrecht hinzuziehen.
(2) Die zu wählenden Verbandsvorstandsmitglieder werden von der Verbandsversammlung für drei Jahre gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Vollendung des 75. Lebensjahres soll eine Wahl nicht mehr erfolgen.
(3) Der Verbandsvorstand ist insbesondere für die Leitung und Geschäftsführung des Verbands der Gemeinschaften, die Berufung eines Verbandsinspektors, die Anstellung und Versetzung der hauptamtlichen Mitarbeiter, die Berufung des Vertreters der hauptamtlichen Mitarbeiter in den Verbandsvorstand sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Der Verbandsvorstand hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung zu beachten und auszuführen.
(4) Alle gewählten und entsandten Vorstandsmitglieder (oben 1. S.1 bis 4) werden in das Vereinsregister eingetragen. Der Verband der Gemeinschaften wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern vertreten, § 26 BGB.
Die Verbandsversammlung (5. bis 11.)
(5) Die Verbandsversammlung ist verantwortlich für die geistliche Grundhaltung des Verbands der Gemeinschaften. Sie wacht über die organisatorische Durchführung der Aufgaben des Verbands der Gemeinschaften.
(6) Die Verbandsversammlung besteht aus
• dem Verbandsvorstand
• den Vertretern der Gemeinschaften
• dem Vertreter des „EC-Jugendverbandes Nordbund Entschieden für Christus e.V.“
• dem Vertreter des „Erholungs- und Bildungszentrums Wittensee e.V.“
• den hauptamtlichen Mitarbeitern.
Der Vorsitzende des Verbandsvorstandes ist der Vorsitzende und Leiter der Verbandsversammlung.
(7) Die Rechte und Pflichten aller Gemeinschaften, insbesondere deren Rede- und Stimmrecht, werden in der Verbandsversammlung durch deren jeweilige Vertreter wahrgenommen, die von dem Gemeinschaftsvorstand bestimmt werden. Ein Vertreter sollte der jeweilige Vorsitzende sein. Die Anzahl der Stimmen ermittelt sich aus den zum 30. Juni des Vorjahres festgestellten Mitgliedern der Gemeinschaft. Auf je angefangene 40 Mitglieder jeder Gemeinschaft entfällt eine Stimme. Alle Stimmen werden von den anwesenden Vertretern wahrgenommen.
(8) Die unter (6) genannten Institutionen entsenden je einen Vertreter in die Verbandsversammlung.
(9) In allen wichtigen, insbesondere in allen geistlichen Aufgaben des Verbands der Gemeinschaften, soll sich der Verbandsvorstand von der Verbandsversammlung beraten lassen. Diese muss mitwirken bei
• den Wahlvorschlägen zum Verbandsvorstand,
• bei der Berufung des Verbandsinspektors,
• bei der Anstellung der hauptamtlichen Mitarbeiter,
• bei Gründung, Zusammenschluss und Auflösung von Gemeinschaften sowie
• bei Erwerb und Veräußerung der Immobilien des Verbands der Gemeinschaften und
• der Verwaltung seines sonstigen Vermögens.
(10) In der Regel finden jährlich zwei Sitzungen der Verbandsversammlung statt. Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung kann der Verbandsvorstand andere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
(11) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung dies beantragt.
(12) Anträge, über die in der Verbandsversammlung beraten und beschlossen werden soll, sind zwei Wochen vorher schriftlich beim Verbandsvorstand einzureichen.
Offene Verbandsversammlung (13. bis 15.)
(13) Einmal im Jahr findet für alle Mitglieder des Verbands der Gemeinschaften eine Verbandsversammlung als offene Verbandsversammlung statt. Darin hat jedes Mitglied ein unbeschränktes Anwesenheits- und Beteiligungsrecht. Das Stimmrecht üben nur die Vertreter i. S. von oben (6) und (7) aus. Der Verbandsvorstand kann organisatorische Teilnahmeregelungen treffen.
(14) In der offenen Verbandsversammlung sind
• die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Kassenprüfer zu wählen,
• der Jahresbericht des Verbandsvorstandes, die Jahresrechnung und der Bericht der Kassenprüfer zu erstatten,
• über die Entlastung des Verbandsvorstandes zu entscheiden,
• über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zu beschließen.
(15) Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form, auch digital, an die Gemeinschaften zur Weiterleitung an die Mitglieder. Eine außerordentliche Verbandsversammlung, auch als offene, kann der Verbandsvorstand nach Bedarf ansetzen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Verbands der Gemeinschaften dies verlangen.

§ 6 LADUNGEN, FRISTEN, BESCHLUSSFÄHIGKEIT, WAHLEN UND PROTOKOLLE

(1) Alle Sitzungen und Versammlungen im Verband der Gemeinschaften und der Gemeinschaften sind durch den zuständigen Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich, auch digital, einzuberufen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
(2) Die Ladungsfristen betragen mindestens
• für die offene Verbandsversammlung und
• für alle anderen Verbandsversammlungen drei Wochen,
• für den Verbandsvorstand zehn Tage,
• für die Gemeinschaftsvorstände fünf Tage.
(3) Alle Sitzungen und Versammlungen werden von dem zuständigen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Jede Sitzung oder Versammlung ist beschlussfähig, wenn die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ladungsbestimmungen eingehalten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter verpflichtet, innerhalb der halben für das Gremium geltenden Frist erneut eine Sitzung bzw. Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf ausdrücklich hingewiesen wurde.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer Mitglied ist und mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
(6) Über alle Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, aus dem die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse ersichtlich sind. Dieses ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und sorgfältig aufzubewahren. Die Anwendung digitaler Techniken ist zulässig.

§ 7 FINANZ- UND VERMÖGENSVERWALTUNG

(1) Die Mittel, die der Verband der Gemeinschaften zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt, bringen seine Mitglieder und Freunde freiwillig auf. Dabei ist ihnen das biblische Vorbild des Zehnten als Dank- und Opfergabe Richtschnur. Davon sollte dem Verband der Gemeinschaften in der Regel die Hälfte zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Kassen des Verbands der Gemeinschaften und der Gemeinschaften sind jährlich durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Außerdem können die Kassen der Gemeinschaften durch den Kassierer des Verbandsvorstandes, durch den Verbandsinspektor oder durch ein anderes, vom Verbandsvorstand beauftragtes Mitglied des Verbands der Gemeinschaften geprüft werden.
(3) Angemessene Auslagen, die einem Mitglied des Verbands der Gemeinschaften für ehrenamtliche Mitarbeit entstehen, können ersetzt werden. An Vorstandsmitglieder und Mitglieder können Vergütungen gezahlt werden, insbesondere auf der Basis abgeschlossener Anstellungsverträge. An Vorstandsmitglieder und Mitglieder können auch Vergütungen nach § 3, Nrn 26 und 26a EStG gezahlt werden.
(4) Auf das Einkommen oder das Vermögen des Verbands der Gemeinschaften können weder die Mitglieder noch deren Rechtsnachfolger irgendwelchen Anspruch erheben. Umgekehrt haftet auch kein Mitglied persönlich für Verbindlichkeiten des Verbands der Gemeinschaften.

§ 8 ORGANISATION DER GEMEINSCHAFTEN

(1) Die in einem bestimmten örtlichen Bereich wohnenden Mitglieder des Verbands der Gemeinschaften bilden eine Gemeinschaft. Diese ist keine juristische Person, sondern unselbständige Teileinheit des Verbands der Gemeinschaften zur Durchführung seiner Aufgaben. Ordnungen und Arbeitsweise der Gemeinschaften dürfen nicht im Widerspruch zu denen des Verbands der Gemeinschaften stehen. Gründungen, Zusammenschlüsse und Auflösungen von Gemeinschaften bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung.
(2) Jede Gemeinschaft wird von einem Gemeinschaftsvorstand geleitet. Er besteht aus gewählten und nicht gewählten Mitgliedern. Von der Gemeinschaftsversammlung gewählt werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie weitere Vorstandsmitglieder. Der Gemeinschaftsvorstand wählt daraus einen Kassierer und Schriftführer sowie Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgabenbereichen. Die Gemeinschaftspastoren sind nicht gewählte Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann im Einzelfall und auch dauernd andere Personen zu Sitzungen des Gemeinschaftsvorstandes beratend ohne Stimmrecht hinzuziehen. Die zu wählenden Mitglieder des Gemeinschaftsvorstandes werden von der Gemeinschaftsversammlung auf drei Jahre gewählt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für den Verbandsvorstand sinngemäß.
(3) Der Gemeinschaftsvorstand beteiligt die Mitglieder laufend an allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinschaft und des Verbands der Gemeinschaften. Die Jugendarbeit – in der Regel im „EC-Jugendverband Nordbund Entschieden für Christus e.V.“ (EC) organisiert – ist Teil der Gemeinschaft. Deshalb sollten Mitglieder im EC auch Mitglieder im Verband der Gemeinschaften sein.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Gemeinschaftsvorstand. Der Austritt eines Mitglieds ist gegenüber dem Gemeinschaftsvorstand schriftlich zu erklären. Der Gemeinschaftsvorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt. Das Mitglied ist vor der Entscheidung über seinen Ausschluss zu hören. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung beim Verbandsvorstand möglich.
(5) Mindestens einmal im Jahr findet eine Gemeinschaftsversammlung statt, bei der alle Mitglieder der Gemeinschaft stimmberechtigt sind. Für die Zuständigkeiten und Aufgaben der Gemeinschaftsversammlung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Verbandsversammlung. Darüber hinaus ist nach Entgegennahme der Jahresrechnung umgehend ein schriftlicher Entlastungsvermerk dem Kassierer des Verbands der Gemeinschaften zuzuleiten.

§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Für einen Beschluss der offenen Verbandsversammlung, der eine Änderung dieser Satzung betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Verbands der Gemeinschaften kann nur erfolgen, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden offenen Verbandsversammlungen mit einem Abstand von einem Monat jeweils mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der vertretenen Stimmen beschlossen wird.
(2) Wird der Verband der Gemeinschaften aufgelöst oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die gemeinnützige „Stiftung für Gemeinschaftspflege und Evangelisation“. Die „Stiftung für Gemeinschaftspflege und Evangelisation” hat das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

§ 11 VOLLMACHT

Alle Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB sind hiermit bevollmächtigt, Änderungen dieser Satzung und künftiger Fortschreibungen jeder Art zu beschließen, um behördliche, gerichtliche oder steuerliche Beanstandungen zu beheben.

Eintragung: Der Verein ist am 24. Juli 1907 unter Nr. 18 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neumünster eingetragen und am 9. November 1970 umgeschrieben worden auf VR 2. Die Satzung ist am 18. Februar 1907 errichtet und mehrfach geändert worden.

Die letzten Änderungen wurden am 05.11.2022 durch die Verbandsmitgliederversammlung und am 10.03.2023 durch den Verbandsvorstand beschlossen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Satzungstext auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.