§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Verein führt den Namen: „Verband der Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche in Schleswig-Holstein e. V.“ im nachfolgenden „Gemeinschaftsverband“ genannt. Er hat seinen Sitz in Neumünster und ist beim Amtsgericht in Kiel in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Gemeinschaftsverband ist ein Zusammenschluss von Christen, die innerhalb der Evangelischen Kirche die Anliegen des biblisch-reformatorischen Pietismus vertreten.
(3) Der Gemeinschaftsverband setzt sich aus verschiedenen Gemeinschaften zusammen.
(4) Der Gemeinschaftsverband ist Mitglied im „Evangelischen Gnadauer Gemeischaftsverband e.V.“.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1) Zweck des Gemeinschaftsverbandes ist es, biblisches Gemeindeleben zu wecken und zu verwirklichen. Dies geschieht vor allem durch Verkündigung in Gottesdiensten, missionarischen Veranstaltungen und Bibelgesprächen sowie durch christliche Kinder- und Jugendarbeit, durch diakonische Tätigkeiten, durch Lebenshilfe in seelsorgerlichen Gesprächen und durch Verbreitung christlicher Literatur.
Der Gemeinschaftsverband verfolgt diese Ziele auch durch Einrichtung und Unterhaltung von Freizeitheimen und ähnlichen Einrichtungen.
(2) Grundlage aller Arbeit des Gemeinschaftsverbandes sind die Bibel und die reformatorischen Bekenntnisschriften.
(3) Seine Aufgabe nimmt der Gemeinschaftsverband wahr durch Leitung und Betreuung der Gemeinschaften sowie durch Anstellung und Beauftragung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern.
(4) Der Gemeinschaftsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Gemeinschaftsverbandes kann werden, wer • an Jesus Christus als seinen Erlöser und Herrn glaubt,
• die Bibel als Maßstab für sein Leben anerkennt und
• die Gemeinschaft mit seinen Gaben, Fähigkeiten und finanziellen Mitteln fördert.
(2) Hauptamtliche Mitarbeiter müssen Mitglieder im Gemeinschaftsverband und in der Evangelischen Kirche sein.
§ 4 LEITUNG DES VEREINS
1. Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus sechs gewählten Mitgliedern – dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Kassierer und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter -, dem Inspektor und dem von den hauptamtlichen Mitarbeitern vorgeschlagenen Vertreter. Andere Personen können zu Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2) Die zu wählenden Verbandsvorstandsmitglieder werden von der Verbandsmitgliederversammlung auf Vorschlag des Gemeinschaftsrates für sechs Jahre direkt in ihr Amt gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Vollendung des 75. Lebensjahres sollte eine Wahl nicht mehr erfolgen. Scheidet ein Verbandsvorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, dann ist in der nächsten Verbandsmitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Der Verbandsvorstand ist insbesondere verantwortlich für die Leitung und Geschäftsführung des Gemeinschaftsverbandes, die Berufung eines Inspektors, die Anstellung und Versetzung der hauptamtlichen Mitarbeiter, die Berufung ihres Vertreters in den Verbandsvorstand sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Verbandsvorstand hat die Pflicht, seine Aufgaben so wahrzunehmen, dass nicht gegen die Beschlüsse des Gemeinschaftsrates und der Verbandsmitgliederversammlung verstoßen wird.
(4) Der Gemeinschaftsverband wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Verbandsvorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
2. Der Gemeinschaftsrat
(1) Der Gemeinschaftsrat besteht aus dem Verbandsvorstand, je einem Vertreter der Gemeinschaften, des „EC-Jugendverbandes Nordbund Entschieden für Christus e.V.“ und des „Erholungs- und Bildungszentrums Wittensee e.V.“.
(2) Alle Gemeinschaften und die unter (1) genannten Einrichtungen schlagen je einen Vertreter und dessen Stellvertreter vor, die von der Verbandsmitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Das Mitglied des Gemeinschaftsrates sollte der jeweilige Vorsitzende sein. Wiederwahl ist zulässig. Nach Vollendung des 75. Lebensjahres sollte eine Wahl nicht mehr erfolgen.
(3) In allen wichtigen, insbesondere in allen geistlichen Aufgaben des Gemeinschaftsverbandes, soll sich der Verbandsvorstand vom Gemeinschaftsrat beraten lassen. Dieser muss mitwirken bei den Wahlvorschlägen zum Verbandsvorstand, bei der Berufung des Inspektors und des Vertreters der hauptamtlichen Mitarbeiter im Verbandsvorstand, bei der Anstellung der hauptamtlichen Mitarbeiter, bei Gründung, Zusammenschluss und Auflösung von Gemeinschaften, sowie bei Erwerb und Veräußerung der Immobilien des Gemeinschaftsverbandes und der Verwaltung seines sonstigen Vermögens.
(4) In der Regel finden jährlich zwei Sitzungen des Gemeinschaftsrates statt. An einer dieser Sitzungen sollen die hauptamtlichen Mitarbeiter nicht-stimmberechtigt teilnehmen. Zu den Sitzungen des Gemeinschaftsrates kann der Verbandsvorstand andere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
(5) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gemeinschaftsrates dies beantragt.
§ 5 VERBANDSMITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Alle Mitglieder des Gemeinschaftsverbandes können an der Verbandsmitgliederversammlung teilnehmen. Stimmberechtigt sind der Gemeinschaftsrat, die hauptamtlichen Mitarbeiter des Gemeinschaftsverbandes und die Beauftragten der Gemeinschaften.
Für je angefangene 20 Mitglieder in einer Gemeinschaft ist ein Mitglied als Beauftragter stimmberechtigt. Die Beauftragten werden von den Gemeinschaften entsandt, und sollten zur Hälfte aus dem Gemeinschaftsvorstand kommen.
(2) Die Verbandsmitgliederversammlung ist verantwortlich für die geistliche Grundhaltung des Gemeinschaftsverbandes. Sie wacht über die organisatorische Durchführung der Aufgaben des Gemeinschaftsverbandes. Sie wählt die Mitglieder des Verbandsvorstandes, des Gemeinschaftsrates und die Kassenprüfer. Sie nimmt den Jahresbericht des Verbandsvorstandes, die Jahresrechnung und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Verbandsvorstandes, über Satzungsänderungen, sowie über die Auflösung des Vereins.
(3) Mindestens einmal im Jahr findet eine Verbandsmitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch das Mitteilungsblatt des Gemeinschaftsverbandes oder schriftlich an die Gemeinschaften zur Weiterleitung an die Mitglieder. Eine außerordentliche Verbandsmitgliederversammlung kann der Verbandsvorstand nach Bedarf ansetzen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Gemeinschaftsverbandes dies verlangen.
(4) Anträge, über die in der Verbandsmitgliederversammlung beraten und beschlossen werden soll, sind zwei Wochen vorher schriftlich beim Verbandsvorstand einzureichen.
§ 6 LADUNGSFRIST, BESCHLUSSFÄHIGKEIT, WAHLEN UND PROTOKOLL
(1) Die Sitzungen und Versammlungen des Gemeinschaftsverbandes und der Gemeinschaften sind durch den zuständigen Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich einzuberufen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist, beträgt die Ladungsfrist mindestens 10 Tage. Die Ladungsfrist für die Verbandsmitgliederversammlung beträgt mindestens vier Wochen, die für Vorstandssitzungen der Gemeinschaften mindestens fünf Tage. Werden diese Mindestfristen nicht eingehalten, muss dies in der Einladung vermerkt und nachträglich genehmigt werden.
(2) Die Sitzungen und Versammlungen werden von dem zuständigen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Jede Sitzung oder Versammlung ist beschlussfähig, wenn die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ladungsbestimmungen eingehalten sind. Sind diese nicht eingehalten, sind Sitzungen und Versammlungen beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen erneut eine Sitzung bzw. Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf ausdrücklich hingewiesen wurde.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Bei Wahlen in den Mitgliederversammlungen gilt als gewählt, wer Mitglied ist und mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
(5) Über die Sitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, aus dem die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse ersichtlich sind. Dieses ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und sorgfältig aufzubewahren.
§ 7 FINANZ- UND VERMÖGENSVERWALTUNG
(1) Die Mittel, die der Gemeinschaftsverband zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt, bringen seine Mitglieder und Freunde freiwillig auf. Dabei ist ihnen das biblische Vorbild des Zehnten als Dank- und Opfergabe Richtschnur. Davon sollte dem Gemeinschaftsverband in der Regel die Hälfte zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Kassen des Gemeinschaftsverbandes und der Gemeinschaften sind jährlich durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Außerdem können die Kassen der Gemeinschaften durch den Kassierer des Verbandsvorstandes, durch den Inspektor oder durch ein anderes, vom Verbandsvorstand beauftragtes Mitglied des Gemeinschaftsverbandes geprüft werden.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Gemeinschaftsverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Gemeinschaftsverbandes fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden. Angemessene Auslagen, die einem Mitglied des Gemeinschaftsverbandes für ehrenamtliche Mitarbeit entstehen, können ersetzt werden. An Vorstandsmitglieder und Mitglieder können Vergütungen gezahlt werden, insbesondere auf der Basis abgeschlossener Anstellungsverträge. An Vorstandsmitglieder und Mitglieder können auch Vergütungen nach
§ 3, Nrn 26 und 26a EStG gezahlt werden.
(4) Auf das Einkommen oder das Vermögen des Gemeinschaftsverbandes können weder die Mitglieder noch deren Rechtsnachfolger irgendwelchen Anspruch erheben. Umgekehrt haftet auch kein Mitglied persönlich für Verbindlichkeiten des Gemeinschaftsverbandes.
§ 8 ORGANISATION DER GEMEINSCHAFTEN
(1) Die in einem bestimmten örtlichen Bereich wohnenden Mitglieder des Gemeinschaftsverbandes bilden eine Gemeinschaft. Diese ist keine juristische Person, sondern Teileinheit des Gemeinschaftsverbandes zur Durchführung seiner Aufgaben. Ordnungen und Arbeitsweise der Gemeinschaften dürfen nicht im Widerspruch zu denen des Gemeinschaftsverbandes stehen. Gründungen, Zusammenschlüsse und Auflösungen von Gemeinschaften bedürfen der Zustimmung des Gemeinschaftsrates.
(2) Die Gemeinschaft wird geleitet von einem Gemeinschaftsvorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Mitglied des Gemeinschaftsrates, den hauptamtlichen Mitarbeitern, dem Kassierer, dem Schriftführer und Verantwortlichen verschiedener Dienstbereiche. Die zu wählenden Mitglieder des Gemeinschaftsvorstandes werden von der Gemeinschaftsmitgliederversammlung auf drei Jahre direkt in ihre Ämter gewählt. Die Gemeinschaftsmitgliederversammlung schlägt das von der Verbandsmitgliederversammlung zu wählende Gemeinschaftsratsmitglied und dessen Stellvertreter vor. Wiederwahl in die obigen Ämter ist zulässig. Nach Vollendung des
75. Lebensjahres sollte eine Wahl nicht mehr erfolgen. Scheidet ein gewähltes Gemeinschaftsvorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Gemeinschaftsmitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit durchzuführen.
Der Gemeinschaftsvorstand beteiligt die Mitglieder laufend an allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinschaft und des Gemeinschaftsverbandes.
(3) Die Jugendarbeit – in der Regel im „EC-Jugendverband Nordbund Entschieden für Christus e.V.“ (EC) organisiert – ist Teil der Gemeinschaft. Deshalb sollten Mitglieder im EC auch Mitglieder im Gemeinschaftsverband sein.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Gemeinschaftsvorstand. Der Austritt eines Mitglieds ist gegenüber dem Gemeinschaftsvorstand schriftlich zu erklären. Der Gemeinschaftsvorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt. Das Mitglied ist vor der Entscheidung über seinen Ausschluss zu hören. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung beim Verbandsvorstand möglich.
(5) Mindestens einmal im Jahr findet eine Gemeinschaftsmitgliederversammlung statt, bei der alle Mitglieder der Gemeinschaft stimmberechtigt sind. Für die Zuständigkeiten und Aufgaben der Gemeinschaftsmitgliederversammlung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 5(2) und des § 6. Darüber hinaus ist nach Entgegennahme der Jahresrechnung umgehend ein schriftlicher Entlastungsvermerk dem Kassierer des Gemeinschaftsverbandes zuzuleiten.
§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Für einen Beschluss der Verbandsmitgliederversammlung, der eine Änderung dieser Satzung betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Die Auflösung des Gemeinschaftsverbandes kann nur erfolgen, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Verbandsmitgliederversammlungen jeweils mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.
(2) Wird der Gemeinschaftsverband aufgelöst, fällt das Vermögen an die gemeinnützige „Stiftung für Gemeinschaftspflege und Evangelisation“, soweit die auflösende Verbandsmitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die „Stiftung für Gemeinschaftspflege und Evangelisation” hat das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
Eintragung: Der Verein ist am 24. Juli 1907 unter Nr. 18 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neumünster eingetragen und am 9. November 1970 umgeschrieben worden auf VR 2.
Die Satzung ist am 18. Februar 1907 errichtet und mehrfach geändert worden. Die letzte Änderung wurde am 5. April 2014 durch die Verbandsmitgliederversammlung beschlossen.